Seitennavigation

Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern

Die Anstösser an öffentlichen Strassen werden darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherheit weder durch Bäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Objekte beeinträchtigt werden darf.

Besondere Beachtung ist Bäumen, Sträuchern und Hecken im Bereich von Kreuzungen und Strasseneinmündungen zu schenken. In den Sichtzonen muss ein stets sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Einfriedungen nicht höher sein dürfen als 1.80 m ab niedriger gelegenem Terrain. Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen haben bei Hecken oder einzelnen Bäumen mindestens 60 cm zu betragen. Grundeigentümer, deren Bäume, Sträucher oder Hecken die Mindestabstände nicht mehr einhalten, sind aufgefordert, für die Schaffung des vorschriftsgemässen Zustandes unverzüglich besorgt zu sein. Allenfalls sieht sich der Gemeinderat veranlasst, das Zurückschneiden auf Kosten der Anstösser durch den Werkdienst ausführen zu lassen.