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Nachlassinventare

Bei einem Todesfall einer in Sins wohnhaften Person ist die Inventurbehörde, c/o Steueramt, verpflichtet, ein Steuerinventar zu erstellen. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich über das Verfahren, für eine persönliche Orientierung mit der Inventurbehörde in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen können Sie auch vom Informationsblatt zum Inventarverfahren entnehmen.

Man unterscheidet zwischen 2 Arten von Inventaren:

Erbschaftsinventare

In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können Erbschaftsinventare erforderlich sein bzw. von Amtes wegen angeordnet werden. Die Erbschaftsinventare werden zwischen Sicherungsinventaren und öffentlichen Inventaren unterschieden.

Steuerinventare

Da unter dem neuen Steuergesetz, gültig per 1. Januar 2001, unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen nicht mehr erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig sind, wurde eine Vereinfachung des Inventarisierungsverfahrens an die Hand genommen. Das Verfahren wird inskünftig in 3 Gruppen aufgeteilt und wie folgt abgewickelt:

  • Erbberechtigte Personen sind ausschliesslich der überlebende Ehegatte und/oder Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel): Die Vermögensaufstellung der unterjährigen Steuererklärung wird zum Inventar erklärt und den erbberechtigten Personen gleichzeitig mit einem Begleitbrief eröffnet. Der Erbfall ist nicht erbsteuerpflichtig.
  • Mindestens eine Person ist erbsteuerpflichtig (alle ausser die unter 1) genannten) oder die Aufnahme eines Erbschaftsinventars wird verlangt: Es wird wie bis anhin ein Inventar erstellt, gestützt auf die Angaben der unterjährigen Steuererklärung.
  • Bei offenkundiger Vermögenslosigkeit: Auf eine Inventarisierung wird verzichtet. Bei diesen Fällen wird eine inventuramtliche Erklärung erstellt.

Urkunden

Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte bei den Einwohnerdiensten unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich, schriftlich oder über den Online-Schalter bestellt werden.

Zuständige Abteilung