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Hundehaltung

Hundetaxe

Die Hundetaxe ist für jeden Hund ab dem dritten Lebensmonat zu entrichten (Hunde aus eigener Zucht ab dem sechsten Monat). Für Hunde, die nach dem 31. Oktober taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten. Für die bereits registrierten Hunde wird die Taxe von CHF 120.00 jährlich durch die Abteilung Finanzen in Rechnung gestellt. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist dem Einwohnerdienst und dem Hunderegister Amicus www.amicus.ch Meldung zu erstatten.

Hunderegistrierung

Jeder Hund ist innert 10 Tagen seit dem Zuzug am Schalter des Einwohnerdienstes (Gemeindehaus, EG) verzeichnen zu lassen. Ausserdem besteht für alle Hunde ab einem Alter von drei Monaten die Mikrochip-Pflicht, mit der auch die obligatorische Registrierung bei Amicus verbunden ist.

Hundehaltung

Mit dem neuen Hundegesetz vom 1. Mai 2012 werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in Pflicht genommen. Sie sind aufgefordert, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Für ein verantwortungsvolles Miteinander und zum Schutz von Landschaft und Umwelt, wird mit dem neuen Hundegesetz auch das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Uneinsichtige Hundehaltende können künftig unmittelbar mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Zudem muss künftig jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes bei der Wohngemeinde automatisch eine Kopie des Heimtierausweises abgeben.  Der Kanton Aargau verfügt über eine Rassen- beziehungsweise Rassentypenliste. Personen, die volljährig und nicht einschlägig vorbestraft sind, können eine Halteberechtigung beantragen. Diese ist an eine weiterführende Ausbildungs- und Prüfungspflicht für Halter und Hund geknüpft.

Infos erhalten Sie unter https://www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/veterinaerdienst/hunde/Hunde.jsp

Flyer  [PDF, 1.00 MB]

Ausserdem regelt das Hundegesetz und dessen Verordnung das Halten von gewissen Hunderassen mit erhötem Gefährdungspozential

Zuständige Abteilung