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Inkassohilfe

Ehegattenunterhalt (Art. 131 ZGB)

Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen.

Kinderunterhalt (Art. 290 ZGB)

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen.

Zuständige Abteilung