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Winterdienst

Die Gemeinde ist gemäss § 98 Baugesetz (BauG) beauftragt, bei Schneefall und Glatteis die wichtigen öffentlichen Strassen von Schnee zu räumen, gegen Schneeverwehungen zu schützen und durch Glatteisbekämpfung benutzbar zu erhalten, sowie es technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt zu verantworten ist.

Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung vor allem auf Gemeindestrassen und öffentlichen Fusswegen, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst einzubeziehen.

Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht. Eine Betriebsbereitschaft aller Strassen rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln nicht gewährleistet werden. In der Schweiz ist eine vierundzwanzigstündige Betriebsbereitschaft nur auf dem Nationalstrassennetz gesetzlich vorgeschrieben.

Auftrag des Werkdienstes ist es, auch im Winter Strassen, Plätze und Wege usw. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten.

Aus Gründen der Sicherheit des Fuss- und Fahrzeugverkehrs müssen die Hauptstrassen, Sammelstrassen, Strassen mit Busverkehr und im Auftrag auszuführende Quartierstrassen schwarz geräumt, d. h. gesalzen werden.

Weitere Informationen:
Winterdienstkonzept [pdf]

Zuständige Abteilung