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Sozialhilfe

Grundsatz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet. Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten Richtlinien_fuer_Wohnungskosten  [PDF, 62.0 KB]
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?

Melden sie sich persönlich bei den Sozialen Diensten. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.

Rechte und Pflichten für unterstützte Personen:

Erklaerung_zum_Gesuch_um_materielle_Hilfe  [PDF, 19.0 KB]

Weitere Informationen

Sozialdienst arbeitet mit kantonalem Aussendienst zusammen

Der Kantonale Sozialdienst bietet den Gemeinden des Kantons Aargau den Einsatz des Aussendiensts als eine kostendeckende Dienstleistung auf Auftragsbasis. Diese Dienstleistung nehmen auch die gemeindlichen Sozialen Dienste in Anspruch und arbeiten mit dem Kanton zusammen.

Ziel ist eine Abklärung (Wohnsituation, Unterstützungseinheit, Gesundheit) vor Ort zur Überprüfung der im Gesuch um materielle Hilfe gemachten Angaben. Die Abklärungen vor Ort finden in Form von Hausbesuchen statt. Das Aussendienstpersonal sucht die Gesuchstellenden resp. Sozialhilfebeziehenden an ihren angegeben Wohnorten auf. Aussendienstmitarbeitende sind keine Sozialhilfedetektive. Sie machen keine verdeckten Ermittlungen. Über deren Einsatz werden die Gesuchstellenden bzw. die Sozialhilfebeziehenden informiert. Die Hausbesuche sind unangekündigt, finden aber im Beisein der Gesuchstellenden statt.

Die Hausbesuche erfolgen in der Zeit zwischen der Gesucheinreichung und dem Entscheid des Gemeinderats über die Gewährung von materieller Hilfe und sollen aus objektiver Sicht die Wohnsituation der gesuchstellenden Personen wiedergeben. Die Abklärungsberichte des Aussendiensts sollen die im Gesuch gemachten Angaben bestätigen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine Sozialhilfegelder ungerechtfertigt (aufgrund unrichtiger Angaben) ausbezahlt werden.

Weiteres

Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch.

Zuständige Abteilung