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Einreichen der Steuererklärungen

Allen unselbstständig Erwerbstätigen, die die Steuererklärung 2025 fristgerecht bis am 31. März 2026 eingereicht haben, wird bestens gedankt.

Vor Ende Juni 2026 erfolgen jedoch keine Mahnungen. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2026 keine Gesuche gestellt werden. Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2025 erfolgen somit frühestens ab dem 1. Juli 2026 (ausgenommen sind Spezialsteuern wie Grundstückgewinnsteuer sowie Steuererklärungen aus den Vorjahren).